Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freie Zone“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
Freie Zone e.V. (e.V. = eingetragener Verein) - Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Aufklärung der Öffentlichkeit über das Gebiet von Erkenntnisphilosophien, insbesondere der Philosophie L. Ron Hubbards, sowie über Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind.
Ausdrücklich grenzt sich der Verein gegenüber den offiziellen und inoffiziellen Organisationen der Scientology Kirche ab, mit deren Geschäftspraktiken und Auslegung der Philosophie von L. Ron Hubbard der Verein und seine Mitglieder nicht übereinstimmen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
- Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen.
- Einrichtung von Beratungsstellen als Ansprechpartner für Politik, Presse und interessierte Personen.
- Erstellung und Herausgabe eigener Publikationen.
- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie Religionsgemeinschaften im In- und Ausland.
- Pressearbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder eMail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss
oder Tod. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder Email) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und
Umlagen erhoben. - Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Senat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.500 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.500.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat der Senat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Senat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder Email) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Senat
- Der Senat berät den Vorstand in allen Fragen der Vereinsführung und hat – mit Ausnahme der Erstwahl des Vorstandes bei der Gründung – das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur zur Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Der Senat besteht aus den fünf ordentlichen Mitgliedern mit der längsten Vereinszugehörigkeit. Bei zeitgleicher Vereinszugehörigkeit mehrerer betroffener Mitglieder entscheidet ein Losverfahren, dessen Durchführung dem Präsidenten des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit dem Vizepräsidenten, obliegt.
- Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatssprecher. Dieser beruft die Sitzungen des Senats ein und entscheidet bei Stimmengleichheit. Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder eMail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder Email). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (per Brief, Telefax oder Email) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß § 13 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 (5)).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 2 (5)).
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist München, Deutschland.
- Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann – grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.