WIPO Arbitration and Mediation Center
(Original
in Englisch)
Entscheidung des Verwaltungsrates
Religious Technology Center vs. Freie Zone e. V.
Case No. D2000-0410
1. Die Parteien
Kläger ist das "Religous Technology Center", eine nicht
gewinnorientierte Körperschaft, die unter den Gesetzen des Staates Kalifornien
gegründet wurde und existiert. Hauptsitz des Unternehmens ist 1710 Ivar Avenue,
Los Angeles 90028, USA. Der Kläger wird vertreten von Herrn Thomas M. Small and
Frau J. Alison Grabell, Small Larkin, LLP, 10940 Wilhire Boulevard, 18th
Floor, Los Angeles, Kalifornien 90024, USA.
Angeklagte ist der Freie Zone e. V. , ein Verein, der nach deutschem Gesetz
gegründet wurde und eingetragen ist. Hauptsitz des Vereins ist ..., Deutschland. Die Angeklagte wird vertreten durch
Bernd Lübeck, 81739 München, Deutschland.
2. Domain-Name und Eintrag
Der ursprüngliche Domain-Name ist "scientologie.org" (im folgenden
"Domain-Name" genannt). Die Registrierung erfolgte bei Network
Solutions, Inc. (im folgenden "NSI" genannt).
3. Geschichtlicher Hergang
Am 9. Mai 2000 wurde dem "World Intellectual Property Organization
Arbitration and Mediation Center (das WIPO-Center) eine Klage unterbreitet. Am
12. Mai 2000 wurde vom WIPO Center eine Empfangsbestätigung an den Kläger
geschickt.
Am 12. Mai 2000 wurde der NSI ein Antrag zur Überprüfung einer Eintragung
zugesandt. NSI bestätigte am 16. Mai 2000 per e-mail, daß der Freie Zone e. V.
der gegenwärtige Registrar des Namens ist und daß NSI’s Service Vertrag 4.0
gültig ist. Die Antwort enthielt ebenfalls Kontaktinformationen für die
Angeklagte.
Nachdem keine formalen Mängel festgestellt werden konnten, übermittelte das
WIPO Center am 17. Mai 2000 die Mitteilung über eine Beschwerde und die
Einleitung eines Verwaltungsproßesses an die Angeklagte und setzte eine Frist
bis 5. Juni 2000, um dem Kläger zu antworten.
Am 31. Mai 2000 erhielt das WIPO Center eine Antwort der Angeklagten in Form
eines Briefes, dessen Erhalt das WIPO Center den betreffenden Parteien am 2.
Juni 2000 bestätigte.
Am 9. Juni 2000, nach Erhalt des vervollständigten und unterzeichneten
Statement of Acceptance and Declaration of Impartiality and Independence,
übermittelte das WIPO Center den Parteien eine Mitteilung über die Einberufung
des Verwaltungsrates und über das voraussichtliche Entscheidungsdatum 23. Juni
2000. Der erste Vorsitzende befand, daß das Panel gemäß dem "Uniform
Domain Name Dispute Resolution Policy ("im folgenden "Richtlinie
genannt") und den "Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution
Policy" (im folgenden "Regeln" genannt) richtig zusammengesetzt
und benannt wurde.
Zwischen dem 13. und 22. Juni 2000 erhielt das WIPO Center abwechselnd vier
weitere Dokumente, die unaufgefordert von seiten des Klägers und der
Angeklagten geschickt wurden. Der Vorsitzende erhielt diese Unterlagen zwischen
dem 15. und dem 22. Juni 2000.
4. Hingergründe
Folgende Fakten und Aussagen gehen aus den Unterlagen und Anlagen der
Parteien hervor und wurden nicht bestritten:
Die Handelsbzeichnung and Servicebezeichnung des Klägers
"SCIENTOLOGIE" wurde ab 1984 für mehrere Waren und Dienstleistungen
in den folgenden neun Längern außerhalb den Vereinigten Staaten verwendet:
Burundi, Kanada, Tschechische Republik, Frankreich, Haiti, Madagaskar, Monaco,
Ruanda und die Schweiz.
Zusätzlich ist der Kläger in Besitz der Handels- und
Diensstleistungsbezeichnungen SCIENTOLOGY, SCIENTOLOGIA, SCIENTOLOGI,
SAJENTOLOGIJA, die in 19 Ländern eingetragen sind.
In den USA wird der Handelsname SCIENTOLOGY mindestens seit 1951 für
Bücher, Broschüren, Informationsbriefe und Bulletins in Verbindung mit
religiösen und geistlichen Diensten als auch für Ausbildungsdienste
verwendet, insbesondere philosophische und religiöse Kurse (die Handels-
sowie Dienstleistungsbeeichnungen des Klägers, die in diesem Beschluß
erwähnt werden, werden im folgenden als "Marken" bezeichnet).
1934 wurde von Dr. Anastasius Nordenholz ein Buch in deutscher Sprache mit
dem Titel "Scientologie – Wissenschaft von der Beschaffenheit und
Tauglichkeit des Wissens (im folgenden als das "Buch" bezeichnet)
veröffentlicht.
Dieses Buch scheint, zumindest teilweise, auf den selben philosophischen
Quellen aufgebaut zu sein wie L. Ron Hubbard’s Philosophie als er die
Scientology Kirche aufbaute. Andererseits scheint es L. Ron Hubbard zu sein,
der als erster das englische Wort "Scientology" verwendet hat, um
seine Philosophie im Jahre 1952 zu beschreiben.
Mit Vertrag vom 26. Januar 1995, erhielt die Angeklagte von den Erben des
Dr. Nordenholz die Exklusivrechte auf das Buch, um es auf den Markt zu
bringen. Das Buch wurde dann durch die Angeklagte 1995 sowohl in Englisch als
auch in Deutsch wiederveröffentlicht. Im Dezember 1995 ließ die Angeklagte
bei NSI den Domain-Namen registrieren, der Gegenstand dieses Streites ist. Der
Domain-Name wurde im September 1996 auf Anfrage des Klägers durch die NSI
ausgesetzt und auf "hold" gesetzt .
5. Die Aussagen der Parteien
A. Die Klage des Klägers vom 9. Mai 2000
Die Angeklagte hat einen Domain-Namen registrieren lassen, der identisch
oder auf verwirrende Weise ähnlich zu den Marken ist. Die Angeklage hat keine
Rechte oder legitime Interessen in Bezug auf den Domain-Namen, der Domain-Name
wurde registriert und in böser Absicht verwendet.
Im besonderen ließ die Angeklage den Domain-Namen lange nach dem Gebrauch
und der Registrierung der Marken registrieren. Außerdem waren der Angeklagten
die Rechte des Klägers, als sie den Domain-Namen registrieren ließ, bekannt.
Die Angeklagte ist ein internationaler Verein in der Art einer
"Untergrund-Organisation", die mit einem ihrer Zwecke in die
Aktivitäten des Klägers und dessen weiteren Organisationen eingreift. Die
Angeklagte hat das Buch ausschließlich zum Zweck einer offensichtlichen
Rechtfertigung für den Gebrauch des Buchtitels als Domain-Name gegen die
Interessen des Klägers, erworben. Der Domain-Name und die entsprechende Home
Page wurden zu dem Zweck geschaffen, die Registrierung von
"Scientology.org" zu blockieren und um die Bezeichnung
SCIENTOLOGY" des Klägers für die Aktivitäten der Angeklagten zu
verwenden.
B. Die Antwort der Angeklagten vom 31. Mai 2000
Die Angeklage ist keine "Untergrund-Organisation". Der Verein
wurde öffentlich nach deutschem Gesetz gegründet und eingetragen. Es werden
mehrere Webseiten in verschiedenen Sprachen unter ww. freezone.org und unter
www.freezone.de gehalten. Das Ziel des Vereins ist es, Erkenntnisphilosophien
und den freien Gebrauch der Technologie und Philosophie von L. Ron Hubbard,
dem Gründer der Scientology zu fördern. Nachdem sich das Buch von Dr.
Nordenholz mit Erkenntnisphilosophie auseinandersetzt, beschäftigte sich die
Angeklagte mit diesem Werk. Die Angeklagte kaufte die
Veröffentlichungsrechte, legte das Buch wieder auf und ließ den Domain-Namen
registrieren, um die Philosophie von Dr. Nordenholz zu verbreiten. Gemäß der
Angeklagten ist die freie und uneingeschränkte Ausübung der Scientology
gegenwärtig sowohl innerhalb der Scientology Kirche als auch in der
Gesellschaft nicht möglich. Die Angeklagte unterscheidet sich ausdrücklich
von allen offiziellen und inoffiziellen Organisationen der Scientology Kirche.
Nachdem NSI den Domain-Namen der Angeklagten aufhob, ließ die Angeklagte
den Domain-Namen "Scientologie.de" bei DE-NIC registrieren. Der
Kläger legte nie rechtliche Schritte dagegen ein. Die Angeklagte verwendet
die "de" Domaine als Ersatz für "Scientology.org", fährt
aber dennoch fort, die jährlichen Gebühren an NSI zu bezahlen, um sich
weiterhin den Domain-Namen "Scientologie.org" zu sichern. Die
Angeklagte ist weiterhin daran interessiert, den umstrittenen Domain-Namen zu
verwenden und betrachtet die Landes-Domain "de" nicht als passenden
Ersatz.
Das Wort "Scientolgie" als Name für die Philosophie ist
intellektuelles Erbe des Dr. Nordenholz und wird als "Arbeitstitel"
gemäß § 5 Absatz 3 des deutschen Handelsbezeichnungsrechtes geschützt.
Dieses Recht wurde ursprünglich von Dr. Nordenholz durch die
Veröffentlichung seines Buches im Jahre 1934 erworben und ist noch nicht
ungültig. Ferner ist die Angeklage in Besitz der Veröffentlichungsrechte
für dieses Buch, was sie dazu ermächtigt, das Buch zu verkaufen und zu
vermarkten.
Es liegt im ausdrücklichen Interesse der Angeklagten, nicht mit dem
Kläger oder ihm angeschlossenen Organisationen in Verbindung gebracht zu
werden. Für Internetnutzer ist es offensichtlich, daß die Home Page der
Angeklagten keinerlei Verbindung mit der Scientology Kirche oder dem Kläger
hat.
C. Die Antwort des Klägers (vom 12. Juni 2000) auf das Antwortschreiben der
Angeklagten
Die Angeklagte gibt in ihrem Schreiben zu, daß die
Veröffentlichungsrechte auf das Buch einzig und allein aus dem Grund erworben
wurden, um einen Anspruch auf die Verwendung der Handelsbezeichnung des
Klägers zu haben. Entsprechend wurde der Domain-Name registriert, um das
Interesse der Internetnutzer für die Webseite der Angeklagten zu wecken.
Nach deutschem Recht sichern Veröffentlichungsrechte nicht den Status
einer Handelsbezeichnung, um Titel zu sichern, sondern nur negative Rechte
gegen unlauteren Wettbewerb in Bezug auf einen späteren und in verwirrender
Weise ähnlichen Buchtitel. Die böse Absicht der Angeklagten in Bezug auf die
Registrierung und den Gebrauch des Domain-Namen läßt sich durch die Tatsache
feststellen, daß die Marken lange vor der Verwendung von
"Scientologie" durch die Angeklagte, registriert wurden. Außerdem
besteht der Zweck der Webseite der Angeklagten darin, durch Verwendung der
bekannten Handelsbezeichnung des Klägers, die Aufmerksamkeit der Menschen zu
wecken, die an den Dienstleistungen und Materialien des Klägers und seiner
Lizenzträger interessiert sind.
D. Darauffolgendes Antwortschreiben der Angeklagten (vom 15. Juni 2000)
Ein "Arbeitstitel" genießt nach deutschem
Handelsbezeichnungsrecht denselben rechtlichen Schutz wie eine
Handelsbezeichnung oder ein Firmenname. Domain-Namen können von Arbeitstiteln
abgeleitet werden und mit ihnen in Widerspruch stehen. (Entscheidung des
Landesgerichts Hamburg "eltern.de").
Der Kläger ist und war aufgrund der älteren Rechte der Angeklagten in
Bezug auf das Wort "Scientologie" nicht in der Lage die
Handelsbezeichnung SCIENTOLOGIE in Deutschland eintragen zu lassen.
Die Webseite der Angeklagten steht nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz zum
Kläger, so daß sich hieraus die Gefahr einer Verwechslung nicht ergibt.
E. Antwort des Klägers hierauf (vom 21. Juni 2000)
Die Aussagen der Angeklagten in Bezug auf die Vorrangigkeit von
Handeslbezeichnungen, Arbeitstiteln und Veröffentlichungsrechte sind
irreführend und falsch. In dem von der Angeklagen zitierten Fall waren die
Grundlagen der Entscheidung erstens die Handelsbezeichnungen und zweitens die
Titelrechte die die Handelsbezeichnungsrechte verstärkten. Die Titelrechte
wurden wichtig, da der Titel über ein hohes Markenbewußtsein verfügte.
In Deutschland wurde eher SCIENTOLOGY als SCIENTOLOGIE, also in der selben
Form wie in den Vereinigten Staaten eingetragen, da die Endung "gie"
nicht als richtige deutsche Übersetzung der Bezeichnung SCIENTOLOGY
betrachtet wurde.
Die Angeklagte gibt in ihren eigenen Materialien zu, daß der Grund für
den Kauf und Vertrieb des obskuren Nordenholz Buches darin bestand, dieses mit
L. Ron Hubbard, dem Vorgänger des Klägers als Inhaber der Bezeichnung
SCIENTOLOGY und dessen phonetische Äquivalente, in Verbindung zu bringen.
F. Letzte Aussagen der Angeklagten vom 22. Juni 2000
Die vorrangigen Rechte auf den Namen "Scientologie" ergaben sich
aus der Veröffentlichung des Buches im Jahre 1934. Aus diesem Grund ist der
Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte die Rechte auf die Wiederveröffentlichung
des Buches erwarb irrelevant.
Wie auch auf der Webseite der Angeklagten www.scientology.de (die eine
Kopie der inaktiven Webseite www.scientologie.org ist) nachgeprüft werden
kann, wird diese Seite zu Werbezwecken für das Buch verwendet und beinhaltet
keinerlei inkorrekte oder irreführende Aussagen über die Scientology Kirche
des Klägers.
6. Diskussionen und Ergebnisse
Obwohl er dem Gesetz nach nicht dazu verpflichtet ist, nimmt der Vorsitzende
weitere Unterbreitung von Dokumenten an und prüft diese nach Klage und Antwort.
Paragraph 4a der Richtlinie bestimmt, daß ein Kläger in Summe alle drei
Gründe nachweisen muß, um mit der Ablehnung eines Domain-Namen erfolgreich zu
sein. Es muß erwiesen sein,
- daß der vom Kläger registrierte Domain-Name identisch oder verwirrend
ähnlich ist zu einer Markenbezeichnung oder Dienstleistungsbezeichnung, auf
die der Kläger Rechte innehält.
- daß der Kläger keine legitimen Rechte oder Interessen in Bezug auf den
Domain-Namen hat und
- daß der Domain-Name in böser Absicht eingetragen und verwendet wurde.
- Identität oder Ähnlichkeit: der strittige Second Level Domain
"Scientologie" ist identisch mit der Markenbezeichnung des
Klägers "Scientologie", welche in den Jahren zwischen 1984 und
1994 in 9 Ländern der Welt registriert wurde. Weiterhin ist der Domain-Name
der englischen Markenbezeichnung des Klägers "Scientology"
ähnlich, da es der englischen Version phonetisch ähnlich und mit der
französischen Übersetzung (Scientologie) identisch ist. Die
zugrundeliegende Markenbezeichnung des Klägers "Scientology"
wurde erstmals 1970 in den USA registriert und darauffolgend im Jahre 1990
in Deutschland. Obwohl der Kläger für seine Aktivitäten in Deutschland
die original englische Version der Markenbezeichnung benutzt, besteht die
Gefahr, daß der Domain-Name als deutsche Übersetzung der Markenbezeichnung
"Scientology" des Klägers verstanden wird. Folglich ist der
Domain-Name der Angeklagten identisch oder verwirrend ähnlich in Bezug auf
einige Markenbezeichnungen des Klägers.
- Legitime Rechte oder Interessen: Gemäß Paragraph 4 c der Richtlinie soll
das folgende die legitimen Interessen der Angeklagten beweisen:
- Bevor der Angeklagten die Streitigkeit bekanntgemacht wurde, benutzte
diese den Domain-Namen oder machte nachweislich Vorbereitungen ihn in
Zusammenhang mit einem ehrlichen Angebot von Waren und Dienstleistungen zu
nutzen.
- Die Angeklagte (als Individuum, Unternehmen oder Organisation) war
gemeinhin unter dem Domain-Namen bekannt, obwohl keine Rechte in Bezug auf
Warenbezeichnung oder Dienstleistungsbezeichnung erworben wurden;
- Die Angeklagte macht einen legitimen, nicht-commerziellen und fairen
Gebrauch des Domain-Namen, ohne Gewinninteresse und ohne die Verbraucher
irrezuführen oder die strittigen Handels- und
Dienstleistungsbezeichnungen zu verfälschen.
Aus dem Bericht geht hervor, daß die Angeklagte die ausschließlichen
Nutzungsrechte auf das Buch mit dem Titel "Scientologie – Wissenschaft
von der Beschaffenheit und Tauglichkeit des Wissens" im Januar 1995
erhielt. Der Domain-Name wurde im Dezember 1995 bei NSI registriert, worauf
sofort eine Homepage gestartet wurde, auf der die Angeklagte ihre Absichten
bezüglich Werbung und Verkauf des Buches wie folgt darlegte: "Aufgrund
der Ähnlichkeit des Namens und Parallelen in Bezug auf L. Ron Hubbards
Philosophie "Scientology", entschied sich der Freie Zone e. V.
dieses Buch durch die Wiederauflage des Originals zu bewahren." Nach
Einschreitung durch den Kläger hinsichtlich der Angeklagten und NSI , hielt
NSI die Domain im September 1996 "on hold". Es bleibt die Tatsache,
daß die Angeklagte versucht hat den Domain-Namen für den Verkauf des Buches
zu verwenden, bevor sie die Anklage durch Vertreter des Klägers erhielt.
Eine Nachforschung des Vorsitzenden am 22. Juni 2000 hinsichtlich der
Seiten www. scientologie.de, die
von der Angeklagten als Ersatz für die Seiten "scientologie. org"
dargestellt werden, sowie die damit verbundenen Homepage der Angeklagten www.
freezone. de, zeigten, daß die Angeklagte "sich als Gruppe in den
Tagen bildete, als das RTC (Religious Technology Center = Kläger) die
Scientology Kirche übernahm. Dies fand ab 1982 statt, als tausende
CofS-Mitglieder die Kirche verließen oder durch das RTC ausgestossen
wurden."
Wenn man die Geschichte der Angeklagten, wie sie auf ihrer Webseite
dargestellt wird, betrachtet, scheint es eine abtrünnige Gruppe der
Scientology Kirche zu sein. Die Freie Zone wurde etwa um 1982 von
"Captain" Bill Robertson, der augenscheinlich zu der Zeit der rechte
Arm von L. Ron Hubbard war, gebildet. Gemäß der Vereinssatzung der
Angeklagten liegt der Zweck des Vereins darin, "die Öffentlichkeit über
Erkenntnisphilosophien zu informieren, insbesondere die Philosophie von L. Ron
Hubbard, sowie über Organisationen, die in diesem Bereich arbeiten. Der
Verein distanziert sich ausdrücklich von allen offiziellen und inoffiziellen
Organisationen der Scientology Kirche. Die Mitglieder des Vereins stimmen mit
deren Anwendung und Interpretation der Philosophie von L. Ron Hubbard nicht
überein.
Insgesamt ist es offensichtlich, daß die Angeklagte sich von der
Scientology Kirche getrennt hat, deren Anführer L. Ron Hubbard alle Rechte
auf den Kläger und die Warenbezeichnung SCIENTOLOGY übertragen hat.
Andererseits ist die Angeklagte Inhaberin der Exklusivrechte auf das deutsche
Buch mit dem Titel: "Scientologie – Wissenschaft von der Beschaffenheit
und Tauglichkeit des Wissens", das philosophische Wurzeln mit der
Philosophie von L. Ron Hubbard zu teilen scheint. Die Veröffentlichungsrechte
und andere Rechte auf dieses Buch wurden der Angeklagten von den Erben des Dr.
Nordenholz übertragen und diese Rechte scheinen sogar älter als die
Warenbezeichnung des Klägers zu sein. Unter diesen Umständen kann nicht
gesagt werden, daß die Angeklagte keinerlei Rechte und berechtigtes Interesse
an dem Domain-Namen hätte. Ganz im Gegenteil scheint die Verwendung des
Domain-Namen als internationale Plattform, um Information über das Buch der
Angeklagten als auch der zugrundeliegenden Philosophie zu verbreiten, eine
legitimes Interesse der Angeklagten. Demzufolge hat der Kläger darin versagt,
seine Beweislast diesbezüglich aufrechtzuhalten.
- Böse Absicht: Nachdem die drei oben erwähnten Gründe in ihrer
Gesamtheit durch den Kläger bewiesen werden müssen, und nachdem der
Kläger bereits bei dem zweiten Grund versagte, bedarf es keiner weiteren
Untersuchung, ob der Domain-Name durch die Angeklagte in böser Absicht
registriert und verwendet wurde. Dennoch und um der Vollständigkeit willen
möchte der Vorsitzende erwähnen, daß es hierfür kaum Hinweise gemäß
Paragraph 4 b der Richtlinie und in Anbetracht der unbestrittenen Rechte der
Angeklagte auf das Buch sowie in Anbetracht des Interesses der Angeklagten
an der Verbreitung des Buches gibt.
7. Entscheidung
In Anbetracht des oben Erwähnten, wird die Anfrage des Klägers auf
Rechtsbehelf nach Paragraph 4 i der Richtlinie abgelehnt.
Bernhard F. Meyer-Hauser
Sole Panelist
Datum: 23. Juni 2000
